Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
ZGB Art. 655 A. Gegenstand (Zivilgesetzbuch)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Sachenrecht » Das Eigentum » Das Grundeigentum » Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
Art. 655
A. GegenstandI. Grundstücke
1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
.1 die Liegenschaften;
.2 die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
.3 die Bergwerke;
.4 die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3 Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
.1 weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
.2 auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 655 A. Gegenstand» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.