ZGB Art. 654a III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
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Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Sachenrecht » Das Eigentum » Allgemeine Bestimmungen
Art. 654a
III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und GrundstückenFür die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 654a III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.