Die Sicherungsmassregeln

ZGB Art. 554 D. Erbschaftsverwaltung

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Erbrecht » Der Erbgang » Die Wirkung des Erbganges » Die Sicherungsmassregeln

Art. 554

D. Erbschaftsverwaltung

I. Im Allgemeinen

1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:

.1 wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;

.2 wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;

.3 wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;

.4 wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.

3 Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.



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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 554 D. Erbschaftsverwaltung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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