Die Sicherungsmassregeln
ZGB Art. 553 C. Inventar (Zivilgesetzbuch)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Erbrecht » Der Erbgang » Die Wirkung des Erbganges » Die Sicherungsmassregeln
Art. 553
C. Inventar1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
.1 ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
.2 ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
.3 einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
.4 ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.
2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 553 C. Inventar» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.