Rechnungslegung für grössere Unternehmen
OR Art. 961 A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 961
A. Zusätzliche Anforderungen an den GeschäftsberichtUnternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:
.1 zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;
.2 als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;
.3 einen Lagebericht verfassen.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 961 A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.