Rechnungslegung für grössere Unternehmen
OR Art. 961a B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
OR » Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung » Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung » Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Art. 961a
B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur JahresrechnungIm Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:
.1 zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
.2 zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.
Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 961a » Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung » Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung » Rechnungslegung für grössere Unternehmen .
Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 961a B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.