Organisation der Gesellschaft
OR Art. 811 III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 811
III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
.1 bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
.2 einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.
2 Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 811 III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.