Organisation der Gesellschaft
OR Art. 810 II. Aufgaben der Geschäftsführer
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 810
II. Aufgaben der Geschäftsführer1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.
2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
.1 die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
.2 die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
.3 die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
.4 die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
.5 die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung);
.6 die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
.7 die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
.1 die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
.2 Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
.3 die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 810 II. Aufgaben der Geschäftsführer» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.