Internationale Markenregistrierung
MSchG Art. 46a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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MSchG » Internationale Markenregistrierung
Art. 46a
Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch1 Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt werden, wenn:
a. das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim IGE eingereicht wird;
b. internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen;
c. die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Schutzwirkung für die Schweiz tatsächlich von der internationalen Registrierung erfasst waren;
d. das nationale Eintragungsgesuch den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
2 Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 46a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.