Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG |

Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
Inhaltsverzeichnis MSchG |
MSchG » Eintragung der Marken » Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
Art. 41
1 Versäumt der Hinterleger oder der Rechtsinhaber eine Frist, die gegenüber dem IGE einzuhalten ist, so kann er bei diesem die Weiterbehandlung beantragen. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren.2
2 Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Gesuchsteller von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden; innerhalb dieser Frist müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.3
3 Wird dem Antrag entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.
4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis:
a. der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
b. der Fristen für die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8;
c. der Frist für die Einreichung des Widerspruchs nach Artikel 31 Absatz 2;
d.4 der Frist für die Einreichung des Verlängerungsantrags nach Artikel 10 Absatz 3.
1 SR 172.021
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 20082551; BBl 2006 1).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 20082551; BBl 2006 1).
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.