Eintragungsverfahren (MSchG Artikel)
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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MSchG » Eintragung der Marken » Eintragungsverfahren
Art. 30
Entscheid und Eintragung1 Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2 Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a. die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b. die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c. absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d. die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht.
3 Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 30 Entscheid und Eintragung» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.