Die Anwendungen bisherigen und neuen Rechts
ZGB Bestimmungen Art. 45 4. Behandlung aufgehobener Rechte
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB (Bestimmungen)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
Bestimmungen » ZGB » Anwendungs- und Einführungsbestimmungen » Die Anwendungen bisherigen und neuen Rechts
Bestimmungen: Art. 45
4. Behandlung aufgehobener Rechte1 Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, wie Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte u. dgl. werden im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken.
2 Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen, so können sie nicht neu begründet werden.
Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«ZGB Bestimmungen Art. 45 4. Behandlung aufgehobener Rechte» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.