Die Anwendungen bisherigen und neuen Rechts
ZGB Bestimmungen Art. 33a 10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB (Bestimmungen)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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Bestimmungen: Art. 33a
10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten1 Gülten sowie in Serien ausgegebene Schuldbriefe bleiben im Grundbuch eingetragen.
2 Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
3 Das kantonale Recht kann die Umwandlung von Gülten, die gestützt auf Bundesrecht oder früheres Recht errichtet wurden, in Pfandarten nach geltendem Recht vorsehen. Die Umwandlung kann für geringfügige Beträge auch die Einführung einer persönlichen Haftung des Eigentümers des verpfändeten Grundstücks beinhalten.
Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«ZGB Bestimmungen Art. 33a 10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.