ZGB Art. 719 2. Herrenlos werdende Tiere

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Sachenrecht » Das Eigentum » Das Fahrniseigentum

Art. 719

2. Herrenlos werdende Tiere

1 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.

2 Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren.

3 Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zum Artikel Art. 719 » Das Sachenrecht » Das Eigentum » Das Fahrniseigentum .



Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 719 2. Herrenlos werdende Tiere» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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