Die Vereine (ZGB Artikel)
ZGB Art. 61 II. Eintragung ins Handelsregister
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Personenrecht » Die juristischen Personen » Die Vereine
Art. 61
II. Eintragung ins Handelsregister1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
.1 für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
.2 revisionspflichtig ist.
3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 61 II. Eintragung ins Handelsregister» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.