Die Verfügungsfreiheit
ZGB Art. 473 IV. Begünstigung des Ehegatten
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
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Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Erbrecht » Die Erben » Die Verfügungen von Todes wegen » Die Verfügungsfreiheit
Art. 473
IV. Begünstigung des Ehegatten1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses.
3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 473 IV. Begünstigung des Ehegatten» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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