Die Beistandschaften
ZGB Art. 423 II. Übrige Fälle (Zivilgesetzbuch)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Familienrecht » Der Erwachsenenschutz » Die behördlichen Massnahmen » Die Beistandschaften » Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin
Art. 423
II. Übrige Fälle1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
.1 die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
.2 ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 423 II. Übrige Fälle» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.