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Die elterliche Sorge

ZGB Art. 298a Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Familienrecht » Die Verwandtschaft » Die Wirkung des Kindesverhältnisses » Die elterliche Sorge

Art. 298a

Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil

I. Gemeinsame Erklärung der Eltern

1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.

2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:

.1 bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und

.2 sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

3 Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.

4 Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.

5 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.



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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 298a Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

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