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Die Gütergemeinschaft

ZGB Art. 233 C. Haftung gegenüber Dritten

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Familienrecht » Das Eherecht » Das Güterrecht der Ehegatten » Die Gütergemeinschaft

Art. 233

C. Haftung gegenüber Dritten

I. Vollschulden

Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:

.1 für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;

.2 für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;

.3 für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;

.4 für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zum Artikel Art. 233 » Das Familienrecht » Das Eherecht » Das Güterrecht der Ehegatten » Die Gütergemeinschaft .



Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 233 C. Haftung gegenüber Dritten» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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