Die Gütergemeinschaft
ZGB Art. 228 2. Ausserordentliche Verwaltung
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Familienrecht » Das Eherecht » Das Güterrecht der Ehegatten » Die Gütergemeinschaft
Art. 228
2. Ausserordentliche Verwaltung1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.
2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie fehlt.
3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 228 2. Ausserordentliche Verwaltung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.