Die Gütergemeinschaft
ZGB Art. 223 2. Beschränkte Gütergemeinschaften
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Familienrecht » Das Eherecht » Das Güterrecht der Ehegatten » Die Gütergemeinschaft
Art. 223
2. Beschränkte Gütergemeinschaftena. Errungenschaftsgemeinschaft
1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken.
2 Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 223 2. Beschränkte Gütergemeinschaften» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.