Allgemeine Vorschriften
ZGB Art. 185 C. Ausserordentlicher Güterstand
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Familienrecht » Das Eherecht » Das Güterrecht der Ehegatten » Allgemeine Vorschriften
Art. 185
C. Ausserordentlicher GüterstandI. Auf Begehren eines Ehegatten
1. Anordnung
1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
.1 wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
.2 wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
.3 wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;
.4 wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;
.5 wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 185 C. Ausserordentlicher Güterstand» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.