Die Scheidungsfolgen
ZGB Art. 125 E. Nachehelicher Unterhalt
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
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Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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Art. 125
E. Nachehelicher UnterhaltI. Voraussetzungen
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
.1 die Aufgabenteilung während der Ehe;
.2 die Dauer der Ehe;
.3 die Lebensstellung während der Ehe;
.4 das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
.5 Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
.6 der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
.7 die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
.8 die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
.1 ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
.2 ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
.3 gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 125 E. Nachehelicher Unterhalt» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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