Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB |

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Das Recht der Persönlichkeit
Art. 11
A. Persönlichkeit im Allgemeinen
I. Rechtsfähigkeit
1 Rechtsfähig ist jedermann.
2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.