OR Bestimmungen Art. 16 K. Verhältnis zum Bankengesetz
Das Schweizerische Obligationenrecht OR (Bestimmungen)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
Bestimmungen » OR » Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV-XXXIII
Bestimmungen: Art. 16
K. Verhältnis zum BankengesetzI. Allgemeiner Vorbehalt
Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934 bleiben vorbehalten.
Über das Obligationenrecht (OR)
«OR Bestimmungen Art. 16 K. Verhältnis zum Bankengesetz» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.