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Rechte und Pflichten der Aktionäre

OR Art. 693 2. Stimmrechtsaktien (Obligationenrecht)

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


OR » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Aktiengesellschaft » Rechte und Pflichten der Aktionäre

Art. 693

2. Stimmrechtsaktien

1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.

2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

.1 die Wahl der Revisionsstelle;

.2 die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;

.3 die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung;

.4 die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 693 » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Aktiengesellschaft » Rechte und Pflichten der Aktionäre .



Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 693 2. Stimmrechtsaktien» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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