News Abo

Allgemeine Bestimmungen

OR Art. 656b II. Partizipations- und Aktienkapital

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


OR » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Aktiengesellschaft » Allgemeine Bestimmungen

Art. 656b

II. Partizipations- und Aktienkapital

1 Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.

2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung.

3 In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer Sonderprüfung gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen.

4 Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe des bisherigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen.

5 Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 656b » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Aktiengesellschaft » Allgemeine Bestimmungen .



Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 656b II. Partizipations- und Aktienkapital» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

Gesetzestexte.help.ch

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenteninformationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informationsportalen gehört HELP Media AG zu den Marktleadern im Schweizer Onlinemarkt.


HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Immer aktuell informiert

Abonnieren Sie den Newsletter und Sie sind stets aktuell informiert.

Newsletter abonnieren
Partner werden

Alle Angaben ohne Gewähr

Kontakt

E-Mail:
info@help.ch

Adresse:
HELP Media AG
Geschäftshaus Airgate
Thurgauerstrasse 40
8050 Zürich

Zertifikat:
SADP

Copyright © 1996-2024 HELP Media AG, Thurgauer­strasse 40, CH-8050 Zürich. Alle Angaben ohne Gewähr. Im­pres­sum / AGB, Nut­zungs­bedin­gungen, Daten­schutz­er­klärung