Allgemeine Bestimmungen
OR Art. 653b 3. Statutarische Grundlage
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 653b
3. Statutarische Grundlage1 Die Statuten müssen angeben:
.1 den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung;
.2 Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
.3 den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
.4 die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;
.5 Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
.6 die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.
2 Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
.1 die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
.2 die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
3 Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 653b 3. Statutarische Grundlage» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.