Allgemeine Bestimmungen

OR Art. 650 K. Erhöhung des Aktienkapitals

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


OR » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Aktiengesellschaft » Allgemeine Bestimmungen

Art. 650

K. Erhöhung des Aktienkapitals

I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung

1. Ordentliche Kapitalerhöhung

1 Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben:

.1 den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;

.2 Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte einzelner Kategorien;

.3 den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der Dividendenberechtigung;

.4 die Art der Einlagen, bei Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien;

.5 bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft;

.6 Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

.7 eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

.8 eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;

.9 die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.

3 Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten ins Handelsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversammlung dahin.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 650 » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Aktiengesellschaft » Allgemeine Bestimmungen .



Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 650 K. Erhöhung des Aktienkapitals» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

Gesetzestexte.help.ch

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenteninformationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informationsportalen gehört HELP Media AG zu den Marktleadern im Schweizer Onlinemarkt.


HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Immer aktuell informiert

Abonnieren Sie den Newsletter und Sie sind stets aktuell informiert.

Newsletter abonnieren
Partner werden

Alle Angaben ohne Gewähr

Kontakt

E-Mail:
info@help.ch

Adresse:
HELP Media AG
Geschäftshaus Airgate
Thurgauerstrasse 40
8050 Zürich

Zertifikat:
SADP

Copyright © 1996-2024 HELP Media AG, Thurgauer­strasse 40, CH-8050 Zürich. Alle Angaben ohne Gewähr. Im­pres­sum / AGB, Nut­zungs­bedin­gungen, Daten­schutz­er­klärung