Allgemeine Bestimmungen
OR Art. 627 II. Weitere Bestimmungen
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
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Art. 627
II. Weitere Bestimmungen1. Im Allgemeinen
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
.1 Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen;
.2 die Ausrichtung von Tantiemen;
.3 die Zusicherung von Bauzinsen;
.4 die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft;
.5 Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage;
.6 die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung;
.7 die Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt;
.8 die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
.9 die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile;
.10 die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen;
.11 die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;
.12 die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte;
.13 die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;
.14 die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 abweicht.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 627 II. Weitere Bestimmungen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.