Die Entstehung durch Vertrag

OR Art. 40e V. Widerruf (Obligationenrecht)

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


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Art. 40e

V. Widerruf

1. Form und Frist

1 Der Kunde muss dem Anbieter den Widerruf schriftlich erklären.

2 Die Widerrufsfrist beträgt sieben Tage und beginnt, sobald der Kunde:

a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und

b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.

3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.

4 Die Frist ist eingehalten, wenn die Widerrufserklärung am siebenten Tag der Post übergeben wird.



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Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 40e V. Widerruf» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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