Der Check (OR Artikel)
OR Art. 1141 b. Recht des Zahlungsortes
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 1141
b. Recht des ZahlungsortesDas Recht des Landes, in dessen Gebiet der Check zahlbar ist, bestimmt:
.1 ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist.
.2 die Vorlegungsfrist;
.3 ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind;
.4 ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss;
.5 ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Verrechnung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;
.6 ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Rechte ist;
.7 ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Einlösung des Checks Widerspruch erheben kann;
.8 die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Checks zu ergreifen sind;
.9 ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten notwendig ist.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 1141 b. Recht des Zahlungsortes» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.