Der Check (OR Artikel)
OR Art. 1114 1 Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
OR » Die Wertpapiere » Die Namen-, Inhaber- und Orderpapiere » Der Check
Art. 1114
1 Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Check befindet.
Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 1114 » Die Wertpapiere » Die Namen-, Inhaber- und Orderpapiere » Der Check .
Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 1114 1 Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.