Firmenmonitor

OR Art. 1045 6. Inhalt des Rückgriffs

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


OR » Die Wertpapiere » Die Namen-, Inhaber- und Orderpapiere » B. Gezogener Wechsel

Art. 1045

6. Inhalt des Rückgriffs

a. Des Inhabers

1 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

.1 die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;

.2 Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;

.3 die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;

.4 eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

2 Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizerischen Nationalbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 1045 » Die Wertpapiere » Die Namen-, Inhaber- und Orderpapiere » B. Gezogener Wechsel .



Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 1045 6. Inhalt des Rückgriffs» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

Gesetzestexte.help.ch

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenteninformationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informationsportalen gehört HELP Media AG zu den Marktleadern im Schweizer Onlinemarkt.


HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Immer aktuell informiert

Abonnieren Sie den Newsletter und Sie sind stets aktuell informiert.

Newsletter abonnieren
Partner werden

Alle Angaben ohne Gewähr

Kontakt

E-Mail:
info@help.ch

Adresse:
HELP Media AG
Geschäftshaus Airgate
Thurgauerstrasse 40
8050 Zürich

Zertifikat:
SADP

Copyright © 1996-2024 HELP Media AG, Thurgauer­strasse 40, CH-8050 Zürich. Alle Angaben ohne Gewähr. Im­pres­sum / AGB, Nut­zungs­bedin­gungen, Daten­schutz­er­klärung