Rechte und Pflichten der Genossenschafter
OR Art. 877 i. Anmeldung von Ein- und Austritt im Handelsregister
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 877
i. Anmeldung von Ein- und Austritt im Handelsregister1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen verpflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden.
2 Überdies steht jedem austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliede sowie den Erben eines Mitgliedes die Befugnis zu, die Eintragung des Austrittes, des Ausschlusses oder des Todesfalles von sich aus vornehmen zu lassen. Das Handelsregisteramt hat der Verwaltung der Genossenschaft von einer solchen Anmeldung sofort Kenntnis zu geben.
3 Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften sind von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Mitglieder beim Handelsregisteramt befreit.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 877 i. Anmeldung von Ein- und Austritt im Handelsregister» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.