Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG |

Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
Inhaltsverzeichnis MSchG |
MSchG » Rechtsschutz » Zivilrechtlicher Schutz
Art. 52
Feststellungsklage
Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.