Zivilrechtlicher Schutz
MSchG Art. 52 Feststellungsklage (Markenschutzgesetz)
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG

Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
Inhaltsverzeichnis MSchG |
MSchG » Rechtsschutz » Zivilrechtlicher Schutz
Art. 52
FeststellungsklageWer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.
Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Markenschutzgesetz (MSchG) zum Artikel Art. 52 » Rechtsschutz » Zivilrechtlicher Schutz .
Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 52 Feststellungsklage» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.