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Einführungs- und Übergangsbestimmungen

ZGB Bestimmungen Art. 54 C. Bezeichnung der zuständigen Behörden

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB (Bestimmungen)


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


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Bestimmungen: Art. 54

C. Bezeichnung der zuständigen Behörden

1 Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll.

2 Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen.

3 Soweit nicht die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 anwendbar ist, regeln die Kantone das Verfahren.




Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«ZGB Bestimmungen Art. 54 C. Bezeichnung der zuständigen Behörden» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

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