Die Anwendungen bisherigen und neuen Rechts
ZGB Bestimmungen Art. 6a IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB (Bestimmungen)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
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Bestimmungen: Art. 6a
IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elektronische Registerführung.
2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Franken.
Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«ZGB Bestimmungen Art. 6a IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.