Die Anwendungen bisherigen und neuen Rechts
ZGB Bestimmungen Art. 14a 2. Hängige Verfahren
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB (Bestimmungen)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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Bestimmungen: Art. 14a
2. Hängige Verfahren1 Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 von der neu zuständigen Behörde weitergeführt.
2 Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung.
3 Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.
Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«ZGB Bestimmungen Art. 14a 2. Hängige Verfahren» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.