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Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

ZGB Art. 754 5. Verjährung der Ersatzansprüche

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Sachenrecht » Die beschränkten dinglichen Rechte » Die Dienstbarkeiten und Grundlasten » Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

Art. 754

5. Verjährung der Ersatzansprüche

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zum Artikel Art. 754 » Das Sachenrecht » Die beschränkten dinglichen Rechte » Die Dienstbarkeiten und Grundlasten » Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten .



Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 754 5. Verjährung der Ersatzansprüche» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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