Die Grunddienstbarkeiten
ZGB Art. 741 II. Last des Unterhaltes
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Sachenrecht » Die beschränkten dinglichen Rechte » Die Dienstbarkeiten und Grundlasten » Die Grunddienstbarkeiten
Art. 741
II. Last des Unterhaltes1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.
Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zum Artikel Art. 741 » Das Sachenrecht » Die beschränkten dinglichen Rechte » Die Dienstbarkeiten und Grundlasten » Die Grunddienstbarkeiten .
Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 741 II. Last des Unterhaltes» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.