Die Vereine (ZGB Artikel)

ZGB Art. 69b III. Revisionsstelle (Zivilgesetzbuch)

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Personenrecht » Die juristischen Personen » Die Vereine

Art. 69b

III. Revisionsstelle

1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

.1 Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;

.2 Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;

.3 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

3 Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.

4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei.



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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 69b III. Revisionsstelle» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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