Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
ZGB Art. 696 c. Anmerkung im Grundbuch
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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Art. 696
c. Anmerkung im Grundbuch1 Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne Eintragung zu Recht.
2 Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestande sind, im Grundbuche angemerkt.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 696 c. Anmerkung im Grundbuch» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.