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Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums

ZGB Art. 666a D. Richterliche Massnahmen

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Sachenrecht » Das Eigentum » Das Grundeigentum » Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums

Art. 666a

D. Richterliche Massnahmen

I. Bei unauffindbarem Eigentümer

1 Lässt sich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifizieren, ist sein Wohnort unbekannt oder ist von einem oder mehreren seiner Erben der Name oder Wohnort unbekannt, so kann das Gericht auf Antrag die erforderlichen Massnahmen anordnen.

2 Insbesondere kann das Gericht einen Vertreter ernennen. Es legt auf Antrag den Umfang der Vertretungsmacht fest. Bestimmt es nichts anderes, so beschränkt sich diese auf erhaltende Massnahmen.

3 Antrag auf Anordnung von Massnahmen stellen kann:

.1 jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat;

.2 das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks.

4 Die Anordnung von Massnahmen unterbricht die Frist für eine ausserordentliche Ersitzung nicht.



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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 666a D. Richterliche Massnahmen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

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