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Das öffentliche Inventar

ZGB Art. 587 D. Wirkung (Zivilgesetzbuch)

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Erbrecht » Der Erbgang » Die Wirkung des Erbganges » Das öffentliche Inventar

Art. 587

D. Wirkung

I. Frist zur Erklärung

1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.

2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.



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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 587 D. Wirkung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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