Die Beurkundung des Personenstandes
ZGB Art. 48 C. Ausführungsbestimmungen
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Die Beurkundung des Personenstandes
Art. 48
C. AusführungsbestimmungenI. Bundesrecht
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt namentlich:
.1 die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;
.2 die Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;
.3 die Registerführung;
.4 die Aufsicht.
3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.
5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:
.1 Zivilstandsfälle zu melden;
.2 Erklärungen zum Personenstand abzugeben;
.3 Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 48 C. Ausführungsbestimmungen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.