Die Verfügungsformen
ZGB Art. 515 2. Vorabsterben des Erben
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Erbrecht » Die Erben » Die Verfügungen von Todes wegen » Die Verfügungsformen
Art. 515
2. Vorabsterben des Erben1 Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.
2 Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlangen.
Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zum Artikel Art. 515 » Das Erbrecht » Die Erben » Die Verfügungen von Todes wegen » Die Verfügungsformen .
Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 515 2. Vorabsterben des Erben» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.