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Die Beurkundung des Personenstandes

ZGB Art. 45a Ia. Zentrale Datenbank

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Die Beurkundung des Personenstandes

Art. 45a

Ia. Zentrale Datenbank

1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank.

2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:

.1 das Verfahren der Zusammenarbeit;

.2 die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;

.3 die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

.4 die Archivierung.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zum Artikel Art. 45a » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Die Beurkundung des Personenstandes .



Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 45a Ia. Zentrale Datenbank» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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