Die Beurkundung des Personenstandes
ZGB Art. 45a Ia. Zentrale Datenbank
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Die Beurkundung des Personenstandes
Art. 45a
Ia. Zentrale Datenbank1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank.
2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.
3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:
.1 das Verfahren der Zusammenarbeit;
.2 die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;
.3 die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
.4 die Archivierung.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 45a Ia. Zentrale Datenbank» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.