Die Beurkundung des Personenstandes
ZGB Art. 45 2. Aufsichtsbehörden (Zivilgesetzbuch)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Die Beurkundung des Personenstandes
Art. 45
2. Aufsichtsbehörden1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
.1 Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
.2 Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
.3 Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
.4 Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
.5 Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 45 2. Aufsichtsbehörden» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.