Die Beurkundung des Personenstandes
ZGB Art. 44 B. Organisation (Zivilgesetzbuch)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Die Beurkundung des Personenstandes
Art. 44
B. OrganisationI. Zivilstandsbehörden
1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte
1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
.1 Sie führen die Register.
.2 Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
.3 Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
.4 Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 44 B. Organisation» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.